Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges galten in den damaligen Besatzungszonen unterschiedliche Handwerksrechte. Mit Inkrafttreten der Handwerksordnung wurde im Jahre 1953 eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Arbeit des Handwerks geschaffen. Verankert wurde der "Große Befähigungsnachweis", in einem Verzeichnis wurden Gewerbe aufgeführt, die als Handwerk ausgeübt werden konnten, die handwerkliche Berufsaus- und fortbildung wurde geregelt und die Organisation des Handwerks neu gestaltet.
Am 1. Januar 1994 trat das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft. Diese Novelle trifft eine Reihe von Neuregelungen und berücksichtigt das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Nicht geändert wurde das seit Jahrzehnten bewährte Grundprinzip "Großer Befähigungsnachweis".
§ 1
(1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als
stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und
juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet.
Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und
Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er
handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein
Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
§ 2
Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige Handwerker gelten auch
§ 6
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen,
in welches die selbständigen Handwerker ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D
Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung
mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle).
(2) Für die Eintragung eines selbständigen Handwerkers in die Handwerksrolle, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist die
Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk er den selbständigen Betrieb des Handwerks
als stehendes Gewerbe erstmalig beginnen will.
§ 7
(1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem
von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die
Meisterprüfung bestanden hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche Handwerke sich so nahe stehen, dass
die Beherrschung des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten
des anderen Handwerks ermöglicht (verwandte Handwerke).
(2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine der Meisterprüfung für die
Ausübung des betreffenden Handwerks mindestens gleichwertige andere deutsche Prüfung
erfolgreich abgelegt hat und die Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in
einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu
betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder in
dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem für verwandt erklärten Handwerk
mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlussprüfung an einer
deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG
1989 Nr. L 19 S. 16), anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die
Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für
Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
Prüfungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8
oder § 9 für das zu betreibende Handwerk oder für ein diesem verwandtes Handwerk
besitzt.
(4) Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der
Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische
Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die
Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(5) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die
Handwerksrolle eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetriebes die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(6) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, wird mit einem anderen, damit wirtschaftlich in
Zusammen- hang stehenden Gewerbe der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der
Betriebsleiter für dieses Gewerbe die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllt.
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7 a
besitzt.
(8) Nach dem Tode eines selbständigen Handwerkers werden der Ehegatte und die Erben in
die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betrieb von ihnen nach § 4 fortgeführt wird.
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer
Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung au8erhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen.
Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.
§ 7a
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine
Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder die wesentliche
Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und
Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 8
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur
Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur
selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen
beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor,
wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für
ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
(2 ) Die Ausnahmebewilligung
kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen
Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz
aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Falle genügt der Nachweis der hierfür
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze
1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der
fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller
ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es
verlangt.
§ 16
(1) Wer den Betrieb eines Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle aufgestellte Handwerkskarte (§10 Abs. 2) vorzulegen.
§ 53
(1) Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
§ 54
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie